Allgemeines:
Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Norderney wird eine Grundsteuer erhoben ...
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- die bebauten und unbebauten Grundstücke im Sinne der §§ 68, 70 u. 90 des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B)
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der vom zuständigen Finanzamt festgelegt wird. Dieser Steuermessbetrag wird multipliziert mit dem in der Haushaltssatzung der Städte und Gemeinden festgesetzten Hebesatz und ergibt damit den endgültigen Grundsteuerbetrag.
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.
Bei Einwendungen, die sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer überhaupt oder gegen den festgesetzten Steuermessbetrag richten, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Norden, Mühlenweg 20, 26506 Norden. Tel.-Nr.: 04931/188-0
Grundsteuergesetz in der zur Zeit geltenden Fassung