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Gaststättenangelegenheiten
Spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen ist die Anzeige vorzunehmen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.
Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, die bislang für den Betrieb eine Gestattung nach § 12 GastG benötigten (bei Veranstaltungen).
Auch diese kurzzeitige Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränke unterliegt der Anzeigepflicht.
Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, die bislang für den Betrieb eine Gestattung nach § 12 GastG benötigten (bei Veranstaltungen).
Auch diese kurzzeitige Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränke unterliegt der Anzeigepflicht.
benötigte Unterlagen
Ein gültiger Personalausweis und,
sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, sind
- ein Führungszeugnis
(zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OG, zu beantragen bei der für Sie zuständigen
Meldebehörde)
sowie ein
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, zu beantragen bei der für Sie zuständigen
Meldebehörde)
vorzulegen bzw. zu beantragen.
Formulare
- Vordruck für Anzeigen eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 NGastG
- Zusatzangaben für Veranstaltungen
- Antrag Ausnahme 4 Wochen-Frist
- Merkblatt für ein kurzfristig betriebenes Gaststättengewerbe
rechtliche Grundlagen
Gebühren
Die Gebührenhöhe der Gaststättenanzeige errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand, insbesondere dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren absehbar bis zu 280 Euro betragen.
- Führungszeugnis: 13,00 €
- Gewerbezentralregisterauszug: 13,00 €