Planfeststellungsverfahren für das Netzanbindungsprojekt DolWin6

Bekanntmachung



B E K A N N T M A C H U N G

 

Planfeststellungsverfahren für das Netzanbindungsprojekt DolWin6

der Offshore- Windkraftanlage DolWin kappa mittels einer

600 kV- Gleichstromleitung

(Seetrasse: 12 Seemeilen- Grenze bis zum Anlandepunkt Hilgenriedersiel)

 

I.

 

Die Tennet Offshore GmbH hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, beantragt.

 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Hagermarsch (Samtgemeinde Hage), Gemarkungen Hagermarsch und Junkersrott, der Stadt Norderney (Gemarkung Norderney) und der Stadt Norden (Gemarkung Lintelermarsch) beansprucht.

 

Die vorliegende Planung umfasst die seeseitige Netzanbindung von Offshore-Windkraftanlagen vom Beginn der 12-Seemeilen-Grenze über die Insel Norderney bis zum Anlandungspunkt Hilgenriedersiel mittels einer 600-kV-Leitung (Hochspannungs-Gleichstromkabel).

Für die landseitige Leitungsanbindung vom Anlandungspunkt Hilgenriedersiel bis zum Umspannwerk Emden-Ost wird ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten

  • Erläuterungsbericht mit Allgemeinverständlicher Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens
  • Übersichts-, Wegenutzungs-, Lage-, Grunderwerbs- und Bauwerkspläne
  • Beschreibungen zur Bauausführung, Trassenpositionslisten
  • Kreuzungsverzeichnisse und –pläne, Bauwerksverzeichnis
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan mit gesonderten Kapiteln zu gesetzlich geschützten Biotopen und artenschutzrechtlichen Konflikten sowie Beschreibung der landschaftspflegerischen Maßnahmen,
  • Grunderwerbsverzeichnis,
  • Kartierungsergebnisse zum Brut- und Gastvögelvorkommen, Umweltverträg-lichkeitsstudie, Natura 2000- Verträglichkeitsuntersuchung, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Fachbeitrag Meeresstrategierahmenrichtlinie
  • Materialband mit weiteren Untersuchungen zu den vorhabenbedingten Immissionen und der landesplanerischen Feststellung

 

II.

 

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 18.10.2016 bis zum 17.11.2016 einschließlich bei der Stadt Norderney, Fachbereich Bauen und Umwelt (Conversationshaus), Am Kurplatz 3, 26548 Norderney während der Dienststunden

 

                     von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr zur allgemeinen Einsicht aus.

 

Der Bekanntmachungstext sowie die Planfeststellungsunterlagen sind im oben angegebenen Zeitraum auf der Homepage der Stadt Norderney (www.stadt-norderney.de) einsehbar.

 

Im gleichen Zeitraum können die Unterlagen auch in der Samtgemeinde Hage und der Stadt Norden eingesehen werden.

 

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden.

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ab dem 18.10.2016 bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 01.12.2016 einschließlich, bei der Stadt Norderney oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vor dem 18.10.2016 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen

(§ 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG).

 

Gem. § 43a EnWG i. V. m. § 73 VwVfG erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG auch die Benachrichtigung der nach bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereine sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen).

Die Vereinigungen haben Gelegenheit, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu dem Plan Stellung zu nehmen.

 

Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gem. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gem. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

 

(2) In den Fällen des § 43a Nr. 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 43a EnWG, § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

 

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

(4) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

 

(5) Die Nummern 1, 2, 3 und 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

 

III.

 

Mit dem Beginn der Auslegung des Planes (siehe oben II.) tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

 

Ulrichs