Europawahl 2014
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen
zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern
Die Parteien werden hiermit aufgefordert,
bis zum 20. April 2014
für die
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
am 25. Mai 2014
Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden dürfen. Eine Doppelmitgliedschaft in mehreren Wahlorganen ist unzulässig.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können nach § 9 Europawahlordnung (EuWO) ablehnen:
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Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
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Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
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Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
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Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
26548 Norderney, den 17. März 2014
Stadt Norderney
Der Bürgermeister
Ulrichs