Hinweis zum Kitesurfen am Nordbad

In einem Rechtsstreit zwischen zwei Kitesurfern und der Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer hat der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg) durch Beschluss vom 11.12.2020 festgestellt, dass es für die Ausübung des Kitesurfens in Küstengewässern des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ keiner Befreiung von den Verboten des NWattNPG bedarf (AZ: 4 LC 291/17). Daraufhin hat die Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer die Kitesurfzone am Nordbad sowie im Riffgat vollumfänglich aufgehoben.

 

Dies hat zur Folge, dass es auch für Norderney keine Ausweisung von Kitesurfzonen mehr gibt.

 

Die Nationalparkverwaltung weist mit Bescheid vom 21.05.2021 vorsorglich darauf hin, dass das Kitesurfen innerhalb des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ den Regelungen der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) unterfällt. Eine Störung der Tierwelt, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, ist danach zu vermeiden (§ 2 NPNordSBefV); die Ruhezone darf nur um Hochwasser, sodann in der Zeit von drei Stunden vor bis drei Stunden nach Tidehochwasser, befahren und die in den Seekarten eingezeichneten Robben- und Vogelschutzgebiete dürfen zu ihren Schutzzeiten gar nicht befahren werden (§ 4 Abs. 1 NPNordSBefV). Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) enthält zudem weitere Regelungen zum Kitesurfen, insbesondere zum Kiten vor Badestellen (§ 26 Abs. 5 SeeSchStrO), im Fahrwasser und nachts bzw. bei verminderter Sicht (§ 31 Abs. 1 und 3 SeeSchStrO).

 

Weitere Informationen sind unter folgendem Link der Nationalparkverwaltung erhältlich: https://www.nationalpark-wattenmeer.de/wissensbeitrag/entscheidung-des-oberverwaltungsgerichts-zum-kitesurfen/