Einleitung der Verfahren zur Neuaufstellung der Bebauungspläne Nr. 1, 2 und 3 - jeweilsTeile A und B

Öffentliche Bekanntmachung



Einleitung der Verfahren zur Neuaufstellung der Bebauungspläne

Nr. 1 „Innenstadt West“, Teile A und B

Nr. 2 „Innenstadt Mitte“, Teile A und B

Nr. 3 „Innenstadt Süd“, Teile A und B

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Norderney hat in seiner Sitzung am 05.09.2019 die Einleitung der Verfahren zur Neuaufstellung der Bebauungspläne Nr. 1 „Innenstadt West“, Teile A und B, Nr. 2 „Innenstadt Mitte“, Teile A und B und Nr. 3 „Innenstadt Süd“, Teile A und B beschlossen.

 

Im Jahre 2013 wurde der Beschluss gefasst, den kompletten Innenstadtbereich der Insel Norderney planerisch zu ordnen. Im Zuge der Weiterentwicklung der Bauleitpläne haben sich Änderungen gegenüber den damals beschlossenen Geltungsbereichen ergeben. Zudem scheint aus heutiger Sicht die Aufteilung der Bebauungspläne Nr. 1-3 sinnvoll.

 

Ziel der Planung ist die ausgewogene Entwicklung der touristischen Infrastruktur unter Berücksichtigung und Bewahrung von bestehenden Wohnstrukturen. Über die Ausweisung von unterschiedlichen sonstigen Sondergebieten gem. § 11 BauNVO sollen differenzierte Festsetzungen zur Zulässigkeit von Wohnungen und Ferienwohnungen und zur Ausprägung von Beherbergungsbetrieben getroffen werden. Weiterhin sollen die bestehenden Versorgungsstrukturen sowie die gesundheitlichen und sozialen Einrichtungen auf der Insel gesichert werden. Bezüglich des Maßes der Nutzung soll die geordnete Weiterentwicklung der vorhandenen - im Wesentlichen homogenen - Baustruktur der Innenstadtbereiche bestandsorientiert festgeschrieben werden. Die Bebauungspläne sollen der ungebremsten Ausnutzung der Baugrundstücke Einhalt gebieten.

 

Folgende Festsetzungsinhalte sind vorgesehen:

 

Art der Nutzung

  • Festschreibung der bestehenden Dauerwohnnutzung
  • Ausschluss von Zweitwohnungen
  • Festschreibung von bestehenden Beherbergungsstrukturen (Hotels, Pensionen)
  • Festschreibung der bestehenden sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen
  • Differenzierte Regelungen zur zulässigen Anzahl von Wohnungen und Ferienwohnungen
  • Differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen im Verhältnis zu Anzahl und Größe von Dauerwohnungen
  • Zwingende Festschreibung von Einzelhandels- bzw. gastronomischer Nutzung in der Erdgeschosszone der vorhandenen Einkaufsbereiche (Versorgungszonen)
  • Ausschluss von Wohnungen oder Beherbergungszimmern in Kellergeschossen

 

Maß der Nutzung

  • Festschreibung der zulässigen Geschossigkeit, Höhenentwicklung und Dachform
  • Festschreibung der Grundstücksausnutzung über Bauweise, Baugrenzen und Baulinien sowie über die Festschreibung der überbaubaren Grundstücksfläche
  • Verbot von Abgrabungen und Aufschüttungen
  • Festsetzung von privaten Grünflächen
  • Regelung zur Größe von Nebenanlagen

 

Örtliche Bauvorschriften

Weiterhin sollen die Bebauungspläne Bauvorschriften zur Dachform und der Größe und Anordnung von Dachaufbauten, zu Solaranlagen und technischen Anbauten, zu Materialien und zur Gestaltung der Fassade, zur Anordnung, zu Farbe und Formaten von Fenstern, zur Größe von Balkonen, zur Gestaltung von Brüstungen und Umwehrungen, zur Größe und Gestaltung von Werbeanlagen und zur gärtnerischen Gestaltung der Vorgärten umfassen. Von den Erschließungsstraßen aus sichtbare Außentreppen sollen unzulässig sein.

 

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind aus den nachstehenden Übersichtsplänen ersichtlich:

 

 

 

 

26548 Norderney, den 05. September 2019

 

Der Bürgermeister

   In Vertretung

     - Reising-