Öffentliche Bekanntmachung


Benennung von Wahlausschussmitgliedern



Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen
zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern

Die im Wahlgebiet der Stadt Norderney vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gemäß § 8 Abs. 2 NKWO hiermit aufgefordert,

bis zum 31. März 2011

Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder und als stellvertre-tende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen am 11. September 2011 vorzuschlagen. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern (§ 10 Abs. 1 NKWG).

Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen sowie stellvertretende Ver-trauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 NKWG ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nach § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung ablehnen:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.


Ich bitte die Parteien und Wählergruppen deshalb darauf zu achten, dass die Vorgeschlagenen keinen Ablehnungsgrund i. S. d. § 13 Abs. 2 u. 3 NKWG geltend machen können.


26548 Norderney, den 20. Januar 2011

Stadt Norderney
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung

(Ulrichs)