Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen
zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern
Die im Wahlgebiet der Stadt Norderney vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gemäß § 8 Abs. 2 NKWO hiermit aufgefordert,
bis zum 31. März 2011
Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder und als stellvertre-tende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen am 11. September 2011 vorzuschlagen. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern (§ 10 Abs. 1 NKWG).
Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen sowie stellvertretende Ver-trauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 NKWG ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nach § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung ablehnen:
- die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Ich bitte die Parteien und Wählergruppen deshalb darauf zu achten, dass die Vorgeschlagenen keinen Ablehnungsgrund i. S. d. § 13 Abs. 2 u. 3 NKWG geltend machen können.
26548 Norderney, den 20. Januar 2011
Stadt Norderney
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung
(Ulrichs)