05.08.2021

das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen (Kreis- und Gemeindewahl) am 12. September 2021

Bekanntmachung



Gemäß § 18 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 30 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung gebe ich Folgendes bekannt:

 

1. Die Wählerverzeichnisse zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Norderney können in der Zeit

 

vom 23. bis zum 27. August 2021

 

Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr und

 

usätzlich Dienstag und Donnerstag von 15:00 bis 16:00 Uhr

 

in Norderney, Rathaus, Am Kurplatz 3, Zimmer E03

(für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Personen mit Hilfe zugänglich),

 

eingesehen werden.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach §§ 51 oder 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.

 

2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 27. August 2021 bis 12:30 Uhr bei der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3, Zimmer E03, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses schriftlich oder zur Niederschrift stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

 

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22. August 2021 eine Wahlbenachrichtigung

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

 

5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn

      a)  sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat;

 

      b)  ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 10. September 2021, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3 Zimmer E12, 26548 Norderney, beantragt werden.

 

Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 genannten Gründen den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

 

Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

 

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

 

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen

 

Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag

      1. ihren Wahlschein

      2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

 

so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

 

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahl-schein oder einem beigefügten Merkblatt angegeben.

 

 

Norderney, den 5. August 2021 

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

                                                                                               

Ulrichs