Planfeststellungsverfahren für die Netzanbindung BorWin5

Bekanntmachung



 

B E K A N N T M A C H U N G

 

Planfeststellungsverfahren für die Netzanbindung BorWin5

der Offshore-Plattform BorWin epsilon mittels einer

600 kV-Gleichstromleitung

(Seetrasse: 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Hilgenriedersiel)

 

I.

 

Die Tennet Offshore GmbH hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, beantragt.

 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Hagermarsch (Samtgemeinde Hage), Gemarkungen Hagermarsch und Junkersrott, sowie der Stadt Norderney (Gemarkung Norderney) beansprucht.

 

Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG durchgeführt. Die Vorhabenträgerin hat das Entfallen der UVP-Vorprüfung beantragt. Das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung und die direkte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zweckmäßig. Es wird daher ohne vorherige Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

Die vorliegende Planung umfasst die seeseitige Netzanbindung von Offshore-Windkraftanlagen vom Beginn der 12-Seemeilen-Grenze über die Insel Norderney bis zum Anlandungspunkt Hilgenriedersiel mittels einer 600-kV-DC-Leitung (Hochspannungs-Gleichstromkabel).

Für die landseitige Leitungsanbindung vom Anlandungspunkt Hilgenriedersiel bis zum Umspannwerk Cloppenburg wird ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

 

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten

  • Erläuterungsbericht mit Allgemeinverständlicher Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
  • Übersichtspläne und Wegenutzungspläne
  • Beschreibungen zur Bauausführung
  • Lage- und Grunderwerbsplan / Bauwerksplan nebst Trassenpositionsliste
  • Kreuzungsverzeichnis
  • Bauwerksverzeichnis
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan inklusive Artenschutz nebst
    Landschaftspflegerischer Maßnahmen
  • Grunderwerbsverzeichnis und Muster der Dienstbarkeitsbewilligung
  • UVP-Bericht inklusive Karten
  • Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Fachbeitrag Meeresstrategierahmenrichtlinie
  • Materialband mit weiteren Untersuchungen zu den vorhabenbedingten Immissionen, der landesplanerischen Feststellung und Kartierungsergebnissen

II.

 

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 09.10.2018 bis zum 08.11.2018 einschließlich bei der Stadt Norderney während der Dienststunden

von ____8.00_____ Uhr bis ___16:30_______ Uhr zur allgemeinen Einsicht aus.

 

Der Bekanntmachungstext sowie die Planfeststellungsunterlagen sind im oben angegebenen Zeitraum auf der Homepage der Stadt Norderney (www.stadt-norderney.de) einsehbar.

 

Im gleichen Zeitraum können die Unterlagen auch in der Stadt Norden und der Samtgemeinde Hage eingesehen werden.

 

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite https://uvp.niedersachsen.de eingesehen werden.

 

Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen.

Die Äußerungen sind bis einschließlich zum 10.12.2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Norderney oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover zu erheben. Vor dem 09.10.2018 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 21 Abs. 4 UVPG.

 

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

 

(2) In den Fällen des § 43a Nr. 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

 

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

 

(5) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Planfeststellungsverfahren sind dem zusammen mit den Planfeststellungsunterlagen ausliegenden Informationsblatt zu entnehmen, das auch unter https://uvp.niedersachsen.de eingesehen werden kann.

 

III.

 

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 44a Abs. 1 EnWG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

 

Stadt Norderney
Der Bürgermeister
(Ulrichs)