Öffentliche Bekanntmachung

Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung sowie öffentlichen Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48A „Kurzentrum - Hotel“.

Einleitung eines Verfahrens zur Änderung sowie öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan Nr. 36 „Seehospiz“, 4. Änderung



Der Verwaltungsausschuss der Stadt Norderney hat in seiner Sitzung am 04.10.2017 die Satzung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48A „Kurzentrum - Hotel“ nebst Begründung sowie die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Seehospiz“ nebst Begründung gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die Geltungsbereiche sind aus den nachstehenden Übersichtsplänen ersichtlich.

 

 

 

Geltungsbereich vorhabenbezogener B-Pan Nr. 48A „Kurzentrum-Hotel“

 

 

 

Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Seehospiz“

 

 

Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48A sowie der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Seehospiz“, 4. Änderung werden mit den jeweiligen Begründungen in der Zeit vom

 

30.10.2017 bis einschließlich 01.12.2017

 

im Stadtbauamt der Stadt Norderney (Conversationshaus), Am Kurplatz 1, 26548 Norderney, Zimmer 2.04, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Alle auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich auf dem zentralen Internetportal des Landes (https://uvp.niedersachsen.de) zugänglich gemacht.

 

Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48A erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, ohne die Durchführung einer Umweltprüfung. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Seehospiz“ erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, ohne die Durchführung einer Umweltprüfung.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

26548 Norderney, den 13.10.2017

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

- Ulrichs -