Aufgrund der §§ 1, 2, 4, 6, 97 u. 100 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 720), werden zur Durchführung des Strandsegelsportes am Strand der Insel Norderney folgende Anordnungen getroffen:
1. Das Befahren des Strandes mit Strandsegelyachten, Kite-Buggies u. ä. ist grundsätzlich nicht erlaubt.
2. Unter Beachtung der Vorgaben unter Nr. 3 bis 9 darf jedoch folgender Strandabschnitt befahren werden: zwischen der Verlängerung der Strandzuwegung des Badestrandes „Weiße Düne“ und 500 m östlich der Verlängerung der Strandzuwegung des Parkplatzes „Ostheller“.
Hierbei ist das Befahren des Strandes mit Strandsegelyachten, Kite-Buggies u. ä. den anderen üblichen Strandnutzungen (Fußgänger, Radfahrer, Reiter) gegenüber nachrangig.
3. Auf dem vorbezeichneten Strandabschnitt kann das Befahren des Strandes mit Strand-segelyachten, Kite-Buggies u. ä. vom 01.11.2008 bis zum 14.05.2009 in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang durchgeführt werden. Vom 15.05. bis zum 31.10.2009 dürfen die o. a. Strandabschnitte jedoch nicht vor 18.00 und nach 9.00 Uhr befahren werden.
In der Zeit vom 19.12.2008 bis zum 06.01.2009 (Weihnachtsferien) und vom 27.03.2009 bis zum 19.04.2009 (Osterferien) ist das Befahren des Strandes mit Strandsegelyachten, Kite-Buggies u. ä. nur zulässig zwischen der Verlängerung der Strandzuwegung des „FKK-Strandes“ und 500 m östlich der Verlängerung der Strandzuwegung des Parkplatzes „Ostheller“. In dieser Zeit darf der Strandabschnitt zwischen dem Badestrand „Weiße Düne“ und dem FKK-Strand nur jeweils zum Erreichen des Strandsegelgebietes mit reduzierter Geschwindigkeit durchfahren werden.
4. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht hat sich jeder Fahrer so zu verhalten, dass andere Nutzer des öffentlich begehbaren Strandes nicht gestört, belästigt oder gefährdet werden. Den Fahrern wird nahe gelegt, einen Schutzhelm zu tragen.
5. Jeder Fahrer ist verpflichtet, Gerät mitzuführen, mit dem ausreichend laute Schallsignale zum Warnen erzeugt werden können. Dieses Gerät muss so bereitgehalten werden, dass jederzeit schnell ein Warnsignal abgegeben werden kann.
6. Geschwindigkeit, Fahrweise und Abstand zu sonstigen Nutzern des Strandes sind den Licht- und Bodenverhältnissen sowie den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Schmalstellen am Flutsaum) anzupassen. Bei verminderter Sicht ist das Befahren nicht zulässig. Bei Verschlechterung der Sichtverhältnisse während des Befahrens ist sofort abzubrechen.
7. An Strandsegelyachten, Kite-Buggies u. ä. müssen Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des Fahrers angebracht sein (z. B. Angaben gemäß FISLY Klasse 8).
8. Nicht im Seglerverein Norderney e.V. organisierte Fahrer haben Fahrten mit Strandsegelyachten, Kite-Buggies u. ä. vorher bei der Stadt Norderney - Fachbereich Bürgerdienste -, Am Kurplatz 3, 26548 Norderney, schriftlich anzuzeigen.
9. Für etwaige Schäden oder Unfälle, die den Fahrern während der Nutzung entstehen oder die von ihnen verursacht werden, ist die Haftung der Stadt Norderney, der Staatsbad Norderney GmbH oder des Landes Niedersachsen ausgeschlossen. Die Fahrer haben eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
26548 Norderney, den 28. Oktober 2008 STADT NORDERNEY
Der Bürgermeister
(Salverius)