Kontrolle des Beherbergungsverbots
dem Betreiber
- einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung
- eines Hotels
- eines Campingplatzes
- eines Wohnmobilplatzes
- eines Bootsliegeplatzes
sowie
- der gewerblichen oder privaten Vermieterin oder
- dem gewerblichen oder privaten Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses
Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt ist.
In diesem Zusammenhang wird besonders darauf hingewiesen, dass unter dieses Verbot ausdrücklich auch die Nutzung einer Zweitwohnung zu vorgenannten Zwecken fällt, solange diese nicht durch die/den berechtigten Eigentümer/in selbst erfolgt. Sowohl eine entgeltliche als auch eine unentgeltliche Überlassung von Zweitwohnungen an Dritte ist verboten.
Die Stadt Norderney schließt sich außerdem dem in der Niedersächsischen Corona-Verordnung verankerten Appell der Landesregierung an, wonach private Reisen einschließlich tagestouristischer Ausflüge sowie private Besuche vermieden werden sollen.
Die Stadt Norderney wird die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen ab sofort verstärkt kontrollieren. Insbesondere die Fahrgäste der Reederei werden um Verständnis für etwaige Verzögerungen bei der Anreise gebeten.
Der Bürgermeister
Ulrichs