Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen/Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
unter Angabe der Partei ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die
Bezeichnung „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für
die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen, und
jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der
Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
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