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Gewerbesteuer

Steuergegenstand ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Die Stadt Norderney ist nach dem Gewerbesteuergesetz berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
Jeder stehende Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er innerhalb der Stadt Norderney betrieben wird und nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften an dem Zeitpunkt, an dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt.

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.

Seitens des zuständigen Finanzamtes wird im Steuermessbetragsverfahren der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital (bis einschließlich 1997) festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungen wird nach dem voraussichtlichen Gewerbeertrag bemessen. Der Gewerbesteuermessbetrag und der Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungen werden der Stadt Norderney vom Finanzamt durch Bescheid mitgeteilt. Unter Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag wird von der Stadt die Gewerbesteuer festgesetzt.

Der Hebesatz ist ein Hundertsatz, der durch Beschluss des Rates der Gemeinde festgesetzt wird. Die Festsetzung erfolgt durch die jährliche Haushaltssatzung. Der Gewerbesteuerhebesatz liegt in der Stadt Norderney z. Zt. bei 360 v.H.

Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum errechnete Gewerbesteuer wird von der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und bekannt gegeben. Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Besonderheiten

Gewerbesteuervorauszahlungen sind grundsätzlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

rechtliche Grundlagen

Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Gebühren

Der Hebesatz der Stadt Norderney liegt bei 360 v.H.

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