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Kirchenaustritt
In Niedersachsen kann der Kirchenaustritt beim Standesamt des Wohnortes (oder einem Notar) erklärt werden.
Bitte beachten Sie:
Der Austritt ist möglich für:
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben nur durch persönliche Erklärung,
Kinder zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr durch die gesetzlichen Vertreter nach vorheriger Einwilligung des Kindes,
Kinder unter 12 Jahren nur durch den gesetzlichen Vertreter.
Die Erklärung ist formgebunden. Eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht aus. Nach Möglichkeit sollten ggf. Angaben zum Taufdatum und Taufort sowie Eheschließungsdaten gemacht werden.
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis
Kirchenaustrittsgesetz
30,00 €