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Auskunftssperre

Einerseits dient das Melderegister der Aufgabe, Auskünfte an Behörden und nicht öffentliche Stellen zu erteilen, andererseits dürfen aber nach dem Meldegesetz die schutzwürdigen Belange des Bürgers (z. B. Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit) durch die Auskunftserteilung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck werden in Einzelfällen Auskunftssperren eingerichtet.

Wenn Sie von der oben genannten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen Sie die Auskunftssperre in schriftlicher Form mit ausführlicher Begründung beantragen.

Sie haben die Möglichkeit, Auskunftsersuchen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen, und zwar bei

  • Auskünften an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
  • Auskünften an Adressbuchverlage
  • Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige angehören.
  • Auskünften zu Alters- und Ehejubiläen.


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