28.06.2022

Aufforderung an die Parteien zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022



Aufforderung an die Parteien

zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

 

 

Die Parteien werden hiermit aufgefordert,

bis zum 5. August 2022

 

für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022

Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 46 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) Wahlberechtigte, die als Bewerberinnen oder Bewerber oder Vertrauenspersonen auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt sind, nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden können.

 

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt darf nach § 47 NLWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung ablehnen:

 

1. die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und Landtages,

 

2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug des Niedersächsischen

    Landeswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit

    betraut sind,

 

3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

 

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Aus-

    übung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

 

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch

    Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,

 

6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes

    aufhalten.

 

 

 

26548 Norderney, den 22. Juni 2022

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister                      

Ulrichs