Bekanntmachung

Verwertung von Fundsachen - Anspruch der Finder



Im Zuge anstehender Verwertungsentscheidungen über abgegebene Fundsachen werden hiermit gemäß § 980 Abs. 1 BGB etwaige Empfangsberechtigte aufgefordert, ihre Rechte an  Fundgegenständen bis zum 08.03.2014 im Fundbüro der Stadt Norderney geltend zu machen. Verwertet oder zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden lediglich Gegenstände, die in das Eigentum der Stadt Norderney übergegangen sind.

26548 Norderney, 25.01.2014

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

Ulrichs