08.04.2021

Wahlbekanntmachung

und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

 

Für die Wahl zum Rat der Stadt Norderney am 12. September 2021 gebe ich aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) Folgendes  bekannt:

 

I.    Zahl der Vertreterinnen/Vertreter

 

a) Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder: 18.

 

b) Höchstzahl der Bewerberinnen/Bewerber je Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe: 23.

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.

 

 

II.   Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

 

Im Wahlgebiet der Stadt Norderney besteht ein Wahlbereich.

 

 

III.  Unterschriften für Wahlvorschläge

 

Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

 

Zudem muss jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl von mindestens 20 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG). Die Unterschriften sind gemäß § 32 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 6 geleistet sind. Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien und Wählergruppen:

 

- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),

- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),

- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),

- Freie Demokratische Partei (FDP),

- DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.),

- Alternative für Deutschland (AfD),

- Freie Wählergemeinschaft Norderney (FWN).

 

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

 

 

IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Der  

Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer/eines Bewerberin/Bewerbers (Einzelbewerber/in) enthalten.

 

 

V.  Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

 

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig,

spätestens am 26. Juli 2021,18.00 Uhr,

bei mir, Gemeindewahlleiter der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3, 26548 Norderney, einzureichen.

 

 

VI. Wahlanzeige

 

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 14. Juni 2021 bei der Nds. Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen. Die Vorschriften des § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.

 

 

26548 Norderney, den 8. April 2021                                          

 

Stadt Norderney

Der Gemeindewahlleiter

 

(Ulrichs)