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Gaststättenangelegenheiten

Neues Gaststättenrecht in Niedersachsen

Seit dem 01.01.2012 ist das Niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft. Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht.
Ziel des neuen Gaststättengesetzes ist es, Bürokratie abzubauen und einen Großteil der bis heute meist vierstelligen Erlaubnisgebühren einzusparen.

Wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Gastronomen, die ihren Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden in jedem Fall auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Außerdem werden die Gastronomen verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk


Spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen ist die Anzeige vorzunehmen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.

Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe, die bislang für den Betrieb eine Gestattung nach § 12 GastG benötigten (bei Veranstaltungen).

Auch diese kurzzeitige Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränke unterliegt der Anzeigepflicht.


benötigte Unterlagen

  • Ein gültiger Personalausweis und,

    sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, sind

    - ein Führungszeugnis
      (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OG, zu beantragen bei der für Sie zuständigen
      Meldebehörde)

      sowie ein

    - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
      (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, zu beantragen bei der für Sie zuständigen
      Meldebehörde)

    vorzulegen bzw. zu beantragen.


Formulare


rechtliche Grundlagen


Gebühren

Die Gebührenhöhe der Gaststättenanzeige errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand, insbesondere dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren absehbar bis zu 280 Euro betragen.

- Führungszeugnis: 13,00 €

- Gewerbezentralregisterauszug: 13,00 €


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