Kommunalwahl 2011


Wahlbekanntmachung der Wahlleitung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen



Für die Wahl zum Rat der Stadt Norderney am 11. September 2011 gebe ich aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) Folgendes bekannt:

I. Zahl der Vertreterinnen/Vertreter

a) Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder: 16

b) Höchstzahl der Bewerberinnen/Bewerber je Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe: 21
 
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerber)enthalten.


II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Im Wahlgebiet besteht ein Wahlbereich.


III. Unterschriften für Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG). Die Unterschriften sind gemäß § 32 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 6 geleistet sind.

Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge:

- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- Freie Demokratische Partei (FDP),
- DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.),
- Freie Wählergemeinschaft Norderney (FWN),
- Wähler-Initiative-Norderney (WIN),
- Einzelwahlvorschlag Budde.

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

 
IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer/eines Bewerberin/Bewerbers (Einzelbewerber/in) enthalten. Wahlvorschlagsverbindungen sind ausgeschlossen.

V. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 25. Juli 2011, 18.00 Uhr, bei mir, Gemeindewahlleiter der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3, 26548 Norderney, einzureichen.


VI. Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 13. Juni 2011 bei dem Nds. Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen. Die Vorschriften des § 22 NKWG und § 32 NKWO sind zu beachten.

26548 Norderney, den 15. März 2011

 

Stadt Norderney
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung

(Ulrichs)