Bekanntmachung

Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen



Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

 

Das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) vom 25.01.1998 (Nds. GVBl. S. 56), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2006 (Nds. GVBl. S. 444), bestimmt im § 34 für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Folgendes:

 

  1. Die Meldebehörde darf Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Par-laments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 NMG bezeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften) von nach dem Lebensalter bestimmter Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für die Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen gilt dieses entsprechend.
     
  2. 2. Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 33 Abs. 1 NMG genannten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften) der betroffenen Person sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
     
  3. 3. Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gemäß § 34 Abs. 5 NMG wird darauf hingewiesen, dass jede betroffene Person das Recht hat, der Weitergabe ihrer Daten nach den o. a. Absätzen zu widersprechen. Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen das schriftlich der Meldebehörde der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3, Zimmer E02, 26548 Norderney, mitteilen.

 

26548 Norderney, den 21.01.2014

 

Stadt Norderney
Der Bürgermeister


Ulrichs