Wahlbekanntmachung

1. Am 11. September 2016 finden in der Stadt Norderney

    folgende Kommunalwahlen statt:

                                                            Kreis- und Gemeindewahl.

          

    Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 

 

2.  Die Stadt Norderney ist in drei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

     In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
     vom 15. bis zum 21. August 2016 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk
     und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

 

3.  Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten.
     Sie enthalten für die Wahl der Abgeordneten die im Wahlbereich zugelassenen
     Wahlvorschläge, die Namen der  Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei
     Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und

     für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung.

 

4.  Jede wählende Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen. Finden
     gleichzeitig mehrere Wahlen der Abgeordneten statt (z. B. Gemeindewahl und
     Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei
     Stimmen.

 

5.  Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie

 

     bei der Wahl der Abgeordneten die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber
     durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet,
     wem die Stimmen gelten sollen.
 

     Sie kann ihre Stimmen verteilen auf

     a)   eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit)
           oder verschiedene Listen,

     b)   eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,

     c)   Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen,
           ohne an die Reihenfolge innerhalb der Liste gebunden zu sein,

     d)   Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen
           und Einzelwahlvorschläge,

     e)   Listen, Bewerberinnen und Bewerbern dieser oder anderer Listen und
           Einzelwahlvorschläge, jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem
           Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst ungültig!

 

6.  Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person
     auszuweisen
.

 

7.  Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn
     zuständigen Wahlraum abgeben.

 

8.  Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber  können an der Wahl im Wahlbereich,
     für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen.
 

     Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

     a)   Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren
           Stimmzettel, finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel

           der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.

     b)   Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag
           und verschließt diesen.

     c)   Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem
           Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

     d)   Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen
           Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.

     e)   Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.

     f)    Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene
           Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis
           18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen 
           Wahlleitung abgegeben werden.

     Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für den sie wahlberechtigt ist,
     benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag
     und nur einen Wahlbriefumschlag.

 

9.  Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung
     des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt
      wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
      Ergebnis verfälscht.

 

 

 

Norderney, den 24. August 2016

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

 

Ulrichs