Wahlbekanntmachung
1. Am 11. September 2016 finden in der Stadt Norderney
folgende Kommunalwahlen statt:
Kreis- und Gemeindewahl.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Norderney ist in drei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
vom 15. bis zum 21. August 2016 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk
und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten.
Sie enthalten für die Wahl der Abgeordneten die im Wahlbereich zugelassenen
Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei
Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und
für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung.
4. Jede wählende Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen. Finden
gleichzeitig mehrere Wahlen der Abgeordneten statt (z. B. Gemeindewahl und
Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei
Stimmen.
5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie
bei der Wahl der Abgeordneten die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber
durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet,
wem die Stimmen gelten sollen.
Sie kann ihre Stimmen verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit)
oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen,
ohne an die Reihenfolge innerhalb der Liste gebunden zu sein,
d) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen
und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerbern dieser oder anderer Listen und
Einzelwahlvorschläge, jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem
Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst ungültig!
6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person
auszuweisen.
7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn
zuständigen Wahlraum abgeben.
8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl im Wahlbereich,
für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren
Stimmzettel, finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel
der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag
und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem
Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen
Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene
Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis
18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen
Wahlleitung abgegeben werden.
Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für den sie wahlberechtigt ist,
benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag
und nur einen Wahlbriefumschlag.
9. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung
des Wahlgeschäfts möglich ist.
10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt
wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht.
Norderney, den 24. August 2016
Stadt Norderney
Der Bürgermeister
Ulrichs