Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes (Kapgärten)

Öffentliche Bekanntmachung



Der Verwaltungsausschuss der Stadt Norderney hat in seiner Sitzung am 21.03.2019 beschlossen, den Entwurf der Planzeichnung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes (Kapgärten) mit Be­gründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Geltungsbereich ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich.

 

Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Norderney stellt für den Bereich der Kapgärten eine Baufläche dar, gleichwohl der Bereich als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu bewerten ist. Im Zuge der 11. Änderung soll dieser Bereich als öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung „Parkanlage mit Baumbestand, Erholungswald“ dargestellt werden. Weiterhin sollen der Bereich des Campingplat­zes Booken als Sonderbaufläche Zweckbestimmung „Campingplatz“ sowie weitere einzelne Dar­stellungen für das Blautal angepasst werden. Die Änderung dient der Klarstellung, da die heutigen Darstellungen im Flächennutzungsplan regelmäßig zu Irritationen bzgl. der baurechtlichen Qualität der betroffenen Grundstücke führen.

 

Der Entwurf der Planzeichnung zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Begrün­dung und dem Umweltbericht in der Zeit vom

 

08.04.2019 bis einschließlich 10.05.2019

 

im Stadtbauamt der Stadt Norderney (Conversationshaus), Am Kurplatz 1, 26548 Norderney, Zim­mer 2.04, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Auslegungs­frist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Alle aus­zulegenden Unterlagen werden auf der Internetseite der Stadt Norderney (www.stadt-norderney.de) eingestellt sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes Niedersachsen (https://uvp.niedersachsen.de) zugänglich gemacht.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stel­lungnah­men bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben kön­nen. Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechts­behelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungs­frist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

26548 Norderney, den 27.03.2019

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

(Ulrichs)