19.05.2022

Verwaltungsrechtssache Bürgerinitiative „Kieken wi mol“

 gegen die Stadt Norderney



 

In dem von der Bürgerinitiative „Kieken wi mol“ gegen die Stadt Norderney geführten Verfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag der Bürgerinitiative auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 13. Mai 2022 abgelehnt. In seiner Urteilsbegründung ist das Gericht den Argumenten der Stadt Norderney gefolgt und hat entschieden, dass sowohl der Hauptantrag als auch sämtliche Hilfsanträge der Bürgerinitiative unzulässig und überdies unbegründet sind. 

 

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung einerseits fest, dass die Bürgerinitiative als solche bereits nicht beteiligungsfähig ist (Beteiligungsfähigkeit beschreibt die rechtliche Fähigkeit, überhaupt in einem Verfahren vor einer Behörde teilnehmen zu können). Denn in der an die Stadt gerichteten Anzeige eines Bürgerbegehrens vom 28.01.2022 wird die Bürgerinitiative gar nicht erwähnt, sondern dort traten die Unterzeichner/innen Behr, Dröst und Geismann, an welche die Stadt Norderney konsequenterweise auch die angefochtenen Bescheide übersandte, in eigenem Namen auf, sodass diese Personen das Gerichtsverfahren auch in eigenem Namen hätten führen müssen. Dieser Fehler führt zur Überzeugung des Gerichts zugleich auch dazu, dass der Antrag der Bürgerinitiative unbegründet ist. 

 

Darüber hinaus ist das angestrebte Bürgerbegehren nach Einschätzung des Gerichts inhaltlich unzulässig, weil es ein gesetzeswidriges Ziel verfolgt. Denn die von der Bürgerinitiative beabsichtigte Verhinderung der Veräußerung des Hotelgrundstücks an der Weststrandstraße zielt auf einen Bruch derjenigen vertraglichen Vereinbarungen ab, in welchen die Stadt Norderney sich seinerzeit gegenüber dem Land Niedersachsen zur Veräußerung des Hotelgrundstücks verpflichtet hatte.

 

Die Bürgerinitiative trägt die Kosten des Verfahrens, dessen Streitwert das Gericht auf 15.000 € festgesetzt hat.

 

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg kann die unterlegene Bürgerinitiative innerhalb von zwei Wochen Beschwerde erheben. Ob die Bürgerinitiative von der Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels Gebrauch macht, bleibt abzuwarten.