Coronavirus

Hinweise zur neuen niedersächsischen Verordnung (VO) zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit Gültigkeit ab 11.05.2020



Liebe Norderneyerinnen und Norderneyer, liebe Gäste, 

 

mit Wirkung ab dem 11. Mai 2020 ist uns abermals sehr kurzfristig eine neue Verordnung des Landes Niedersachsen bekannt gemacht worden, die im § 7 a den Zugang zu den Inseln regelt. Dort ist u. a. von einem Mindesaufenthalt von einer Woche für Touristen die Rede. Während auf dem Festland eine sogenannte Wiederbelegungsfrist von 7 Tagen gilt, wird für die Ostfriesischen Inseln nunmehr ein verbindlicher Mindestaufenthalt festgelegt.

 

Auf ausdrückliche Nachfrage wurde uns heute erläutert, dass für die Inseln eine Sonderregelung getroffen wurde. Aufgrund des epidemiologisch nicht unbedenklichen Wochenend- und Clubtourismus, der üblicherweise in dieser Zeit stattfindet sowie der im Zweifel notwendigen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten hat man sich für einen Mindestaufenthalt von einer Woche entschieden. 

 

Ich bin mir darüber im Klaren, dass eine solche Regelung uns allen neben den vielen Irritationen und sicherlich auch einigem Unmut gleichermaßen viel Verständnis aber auch jede Menge Arbeit und Erklärungsversuche unseren Gästen gegenüber abverlangt. Es handelt sich um eine landesrechtliche Verordnung, die wir grundsätzlich einzuhalten und umzusetzen haben. 

Ich danke Ihnen allen für Ihre nicht einfache Arbeit in diesen Tagen und wünsche Ihnen einen sehr erfolgreichen Neustart in die touristische Sommersaison. Bleiben Sie bitte gesund! 

 

Ihr Bürgermeister

Frank Ulrichs 

 

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Liebe Norderneyerinnen und Norderneyer, liebe Gäste,

Die neue VO ermächtigt die Stadt Norderney, eigene Regeln hinsichtlich des Betretens der Insel zu treffen. Im Folgenden werden diese ergänzenden Regelungen bekannt gemacht und Hinweise zur neuen VO gegeben.

 

  1. Ergänzend zu § 7a S. 2 Ziffer 3. und 4. der VO ist Verwandten und engsten Freunden von Bewohnern mit 1. Wohnsitz auf Norderney der Zugang zur Insel gestattet.
  2. Für Zweitwohnungsbesitzer gelten die Regelungen gemäß § 7a S. 2 Ziffer 7 der VO für Mieter von Ferienwohnungen (Mitreisende und Angehörige eines weiteren Hausstandes) entsprechend.
  3. Die in § 7a S. 2 Ziffer 7 der VO verbindlich geregelte Aufenthaltsdauer von einer Woche ist eine Mindestdauer. Eine Unterschreitung ist nicht zulässig. Bitte beachten Sie dies bei Ihren Buchungen.
  4. Der Tagesbesuch der Insel zu touristischen Zwecken ist untersagt.
  5. Ein pauschales Antragsverfahren bei der Stadt Norderney zu den Regelungen des §7a der VO und diesen ergänzenden Regelungen findet nicht mehr statt. Die Einhaltung von § 7a der VO und diesen ergänzenden Bestimmungen muss bei etwaigen Kontrollen plausibel erläutert und auf Verlangen nachgewiesen werden. 
  6. Verstöße gegen die VO und diese ergänzenden Bestimmungen können mit Bußgeld oder mit Strafe geahndet werden. 

Die durch die VO eingeleiteten Lockerungen können nur funktionieren, wenn sich wirklich alle - Gäste und Einheimische - freiwillig, selbstverantwortlich und gewissenhaft an die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln halten. Gemeinsam müssen wir den Beweis antreten, dass auf unserer Insel trotz Pandemie ein schönes und nachhaltiges Urlaubserlebnis möglich ist.

 

Frank Ulrichs 

Bürgermeister