Wer einen selbständigen Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle eröffnet, muss dies gem. § 14 Gewerbeordnung anzeigen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt, auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, oder der Betrieb aufgegeben wird.
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