Bekanntmachung

Allgemeinverfügung Baulärmstopp 2026

Die Stadt Norderney hat durch Allgemeinverfügung vom 07.04.2026 die folgende Ausnahmegenehmigung erteilt:

  1. In der Zeit von Freitag, den 15.05., bis Freitag, den 12.06.2026, ist werktags außer samstags von 9:00 bis 19:00 Uhr die Ausübung lärmintensiver Bau- und Baunebenarbeiten sowie die An- bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä., durch die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der § 1 Abs. 2 und § 5 NeyLVO verursacht werden, erlaubt.
  2. In der Zeit vom 15.05. bis zum 12.06.2026 sind Baukräne und Baugroßmaschinen auf Baustellen erlaubt.
  3. Diese Ausnahmegenehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

 

Die Ausnahmegenehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:

  1. Die Lärmentwicklung ist auf das technisch unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.
  2. Es sind ausschließlich Maschinen und Geräte einzusetzen, die dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.
  3. Unnötiger Leerlauf von Maschinen ist zu vermeiden.
  4. Alle nicht zwingend vor Ort durchzuführenden lärmintensiven Arbeiten sind verboten. So sind beispielsweise Zuschneidearbeiten an ortsungebundenen Werk- und Bauteilen vor Ort nicht erlaubt.
  5. Der Baustellenverkehr ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
  6. Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Einhaltungen der vorgenannten Punkte 1 bis 5 sicherzustellen. Es ist der Stadt Norderney umgehend eine jederzeit erreichbare und für alle Gewerke weisungsbefugte Person namentlich und mit Mobilfunk-nummer zu benennen.
  7. Bei erheblichen Beschwerden oder im öffentlichen Interesse kann die Stadt Norderney im Einzelfall Einschränkungen anordnen.
  8. Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

Adressaten:

Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Bauherren sowie an die von ihnen beauftragten Bauunternehmen, die im genannten Zeitraum lärmintensive Bauarbeiten im Kurbereich (§ 3 Nr. 1 NeyLVO) durchführen.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9), angeordnet.

 

Bekanntgabe:

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

 

Der Text der Allgemeinverfügung und seine Begründung kann hier aufgerufen oder dem Aushang im Rathaus, Am Kurplatz 3, entnommen werden.

 

Norderney, den 07.04.2026

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

(Ulrichs)

 

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