Die im Wahlgebiet der Stadt Norderney vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gemäß § 8 Abs. 2 NKWO hiermit aufgefordert,
bis zum 20. April 2026
Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
für die Wahl zum Rat und für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister
der Stadt Norderney am 13. September 2026 und
ggf. für die Stichwahl am 27. September 2026
vorzuschlagen. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern (§ 10 Abs. 1 NKWG).
Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 NKWG ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nach § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Ich bitte die Parteien und Wählergruppen deshalb darauf zu achten, dass die Vorgeschlagenen keinen Ablehnungsgrund i. S. d. § 13 Abs. 2 u. 3 NKWG geltend machen können.
26548 Norderney, den 18. Februar 2026
Stadt Norderney
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung
(Reising)