Für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Stadt Norderney fordere ich gemäß des § 45b Abs. 4 sowie § 16 in Verbindung mit § 45a des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und mache Folgendes bekannt:
I. Wahltag
Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Stadt Norderney findet am 13. September 2026 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
II. Tag der Stichwahl
Im Falle einer erforderlichen Stichwahl findet diese am 27. September 2026, ebenfalls in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
III. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 20. Juli 2026, 18:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3, 26548 Norderney, schriftlich einzureichen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und wird nicht zugelassen.
IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgeset-zes, von einer Wählergruppe oder von einer wahlberechtigten Einzelperson einge-reicht werden. Zudem kann eine wählbare Einzelperson einreichen, auch wenn sie nicht wahlberechtigt ist.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. i. V. m. § 45 a NKWG, § 45 d NKWG sowie §§ 32 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten, die oder der nach § 80 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählbar ist.
V. Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein.
Er muss außerdem persönlich und handschriftlich von mindestens 54 Wahlberechtigten des Wahlgebiets unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 45 d Abs. 3 NKWG).
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
Von der Verpflichtung, Unterschriften für ihre Wahlvorschläge beizubringen, sind gemäß § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen ausgenommen:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- Freie Wählergemeinschaft Norderney (FWN),
- Freie Demokratische Partei (FDP),
- Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
- DIE LINKE (DIE LINKE),
- der bisherige Amtsinhaber.
VI. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 15. Juni 2026 beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 3015 Hannover einzureichen. § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.
26548 Norderney, 18. Februar 2026
Stadt Norderney
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung
(Reising)