Für die Wahl zum Rat der Stadt Norderney am 13. September 2026 fordere ich gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und mache Folgendes bekannt:
I. Zahl der Vertreterinnen/Vertreter
Im Wahlgebiet der Stadt Norderney sind 16 Ratsmitglieder zu wählen.
II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Im Wahlgebiet der Stadt Norderney besteht ein Wahlbereich.
III. Höchstzahl der Bewerberinnen/Bewerber auf einem Wahlvorschlag
Auf jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Gemeindewahl dürfen höchstens 21 Bewerberinnen/Bewerber benannt werden.
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Wählergruppe oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen.
V. Unterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl muss nach § 21 Abs. 9 NKWG von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Zudem muss jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl von mindestens 20 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG). Die Unterschriften sind gemäß § 32 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 6 geleistet sind.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
Von der Verpflichtung, Unterschriften für ihre Wahlvorschläge beizubringen, sind nach Maßgabe des § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen ausgenommen:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- Freie Wählergemeinschaft Norderney (FWN),
- Freie Demokratische Partei (FDP),
- Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
- DIE LINKE (DIE LINKE).
VI. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Stadt Norderney, Am Kurplatz 3, 26548 Norderney, schriftlich einzureichen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvor-schläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und wird nicht zugelassen.
VII. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 15. Juni 2026 beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen. Die Vorschriften des § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.
26548 Norderney, den 18. Februar 2026
Stadt Norderney
Der Gemeindewahlleiter
In Vertretung
(Reising)