Auskunftssperre Einrichtung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Norderney

    Einerseits dient das Melderegister der Aufgabe, Auskünfte an Behörden und nicht öffentliche Stellen zu erteilen, andererseits dürfen aber nach dem Meldegesetz die schutzwürdigen Belange des Bürgers (z. B. Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit) durch die Auskunftserteilung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck werden in Einzelfällen Auskunftssperren eingerichtet.

    Wenn Sie von der oben genannten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen Sie die Auskunftssperre in schriftlicher Form mit ausführlicher Begründung beantragen.

    Sie haben die Möglichkeit, Auskunftsersuchen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen, und zwar bei

    • Auskünften an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
    • Auskünften an Adressbuchverlage
    • Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige angehören.
    • Auskünften zu Alters- und Ehejubiläen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 

    Geltungsdauer: 2 Jahre

  • Bearbeitungsdauer

    Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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