Kirchenaustritt Erklärung
Leistungsbeschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Spezielle Hinweise für - Stadt NorderneyIn Niedersachsen kann der Kirchenaustritt beim Standesamt des Wohnortes (oder einem Notar) erklärt werden.
Der Austritt ist möglich für:
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben nur durch persönliche Erklärung,
Kinder zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr durch die gesetzlichen Vertreter nach vorheriger Einwilligung des Kindes,
Kinder unter 12 Jahren nur durch den gesetzlichen Vertreter.
Die Erklärung ist formgebunden. Eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht aus. Nach Möglichkeit sollten ggf. Angaben zum Taufdatum und Taufort sowie Eheschließungsdaten gemacht werden.Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
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Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
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Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 30,00 €Vorkasse: NeinKirchenaustrittWelche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Rechtsgrundlage