Abwassergebühren

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Gebühr wird für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt und nach verschiedenen Maßstäben erhoben.

    Die Abwassergebühr für Schmutzwasser wird nach der Abwassermenge berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.

    Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten:

    • die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen. 
    • das auf dem Grundstück gewonnene Grundwasser.
    • die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge
       

    Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstücks berechnet. Die Fläche wird jeweils auf volle 25 qm abgerundet. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 

    Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

  • Rechtsgrundlage


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