Zweitwohnungsteuer
Leistungsbeschreibung
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von einigen Kommunen, insbesondere jedoch von Fremdenverkehrsgemeinden, erhoben.
Hintergrund der Einführung ist insbesondere der Länderfinanzausgleich, im Rahmen dessen die Bundesländer für Einwohner mit Erstwohnsitz Zahlungen erhalten können, die sogenannte Schlüsselzuweisung. Diese werden teilweise an die Kommunen überstellt. Inhaber von Zweitwohnungen werden dabei jedoch nicht berücksichtigt, obwohl sie die örtliche Infrastruktur teilweise in ähnlichem Ausmaß nutzen. Ein hoher Zweitwohnsitzanteil stellt daher auch einen finanziellen Verlust für die Stadt Norderney dar, den sie durch die Einführung der Zweitwohnungsteuer zu kompensieren versucht.
Die Stadt Norderney erhebt deshalb seit dem 01.01.1989 von den Inhabern der Zweitwohnungen auf Norderney eine Zweitwohnungsteuer. Grundlage dieser Steuererhebung ist die zur Zeit gültige Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Norderney, die wir Ihnen hier auch als Download bereitgestellt haben. Im Sinne dieser Satzung ist Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann.
Ob und in welcher Höhe eine Zweitwohnungsteuer gezahlt werden muss, wird insbesondere durch die abzugebende Steuererklärung überprüft.
Bemessungsgrundlage ist der jährliche Mietaufwand oder bei Eigentümern die sonst übliche Miete. Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Dabei ist es nicht erheblich, ob der Zweitwohnungsinhaber Eigentümer oder Mieter ist.
Wer auf Norderney eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Stadt Norderney gem. § 7 ZwStS innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Neben der Zweitwohnungsteuer fallen keine weiteren Gebühren an.
Die Zweitwohnungsteuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand sowie dem Nutzungsfaktor.
Der jährliche Mietaufwand ist
-> die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete), § 4 Abs. 2 ZwStS, oder
-> die übliche Miete, die in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, durch die Stadt Norderney geschätzt wird (§ 4 Abs. 3 ZwStS).
Durch den Nutzungsfaktor wird einer von vornherein durch Vermittlungsvertrag begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit oder nachträglich durch Gästeverzeichnis nachgewiesene Eigenvermietung Rechnung getragen (§ 4 Abs. 5 ZwStS).
Die Zweitwohnungsteuer berechnet sich aus dem vorbeschriebenen Steuermaßstab multipliziert mit dem Steuersatz. Der Steuersatz beträgt derzeit 20 v. H. des Steuermaßstabes.
Sollte Ihre Wohnung aufgrund der Lage, Ausstattung oder Ähnlichem vom üblichen Wohnstandard erheblich abweichen, so können Sie dies bei der Stadt Norderney innerhalb der Klagefrist geltend machen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wer eine Zweitwohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat, hat dies innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt schriftlich beim Steueramt der Stadt Norderney anzuzeigen.
Gegebenenfalls die Zweitwohnungsteuer ausschließende Tatbestände haben die Steuerschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Die Zweitwohnungsteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Rechtsgrundlage