Im Jahr 2016 wurde zwischen der „NG Die Norderney Genossenschaft e.G.“ und der Stadt Norderney der Durchführungsvertrag im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 50 VE „Marienheim“ geschlossen. Neben den Regelungen zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens enthielt der Vertrag weitere Inhalte, die auf den weiteren Betrieb der Einrichtung und die Verwertung der Wohneinheiten abzielten.
Mit der Insolvenz der NG sind der Durchführungsvertrag und die Vorhaben- und Erschließungspläne als Steuerungselemente praktisch entfallen. Der eigentliche Bebauungsplan als Angebotsplanung mit nur wenigen Festsetzungen ist hingegen unzureichend, um die mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Planes beabsichtigten städtebaulichen Ziele durchzusetzen.
Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Norderney in seiner Sitzung vom 12.05.2026 die Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Marienheim“ beschlossen. Mit der Neuaufstellung wird das Ziel verfolgt, bestandswahrend steuernd einzugreifen, um unerwünschten Entwicklungen vorzubeugen.
Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens hat der Verwaltungsausschuss in einer Eilentscheidung gem. § 89 NKomVG den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungplanes Nr. 50 „Marienheim“ gefasst.
Über die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „Pflegeheim“ oder eines sonstigen Sondergebietes SO „Pflegeheim“ gem. § 11BauNVO sollen differenzierte Festsetzungen zur Aus- prägung der Pflegeeinrichtung getroffen werden. Bezüglich des Maßes der Nutzung soll die vorhandene Baustruktur im Wesentlichen bestandsorientiert festgeschrieben werden.
Folgende Festsetzungsinhalte sind vorgesehen:
Art der Nutzung
- Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche oder eines sonstigen Sondergebietes SO „Pflegeheim“ gem. § 11BauNVO „Pflegeheim“
- Zulässigkeit von Einrichtungen des betreuten Wohnens, der ambulanten Pflege und der Tagespflege
- Beschränkung der Wohnfunktion auf die Dauerwohnnutzung
- Zulässigkeit von Betriebswohnungen
- Zulässigkeit von Gästewohnungen für besuchende Angehörige
- Zulässigkeit von gastronomischen Flächen
- Zulässigkeit von gewerblichen Flächen und Räumen für freie Berufe
- Ausschluss von Zweitwohnungen
- Ausschluss von Beherbergungsstrukturen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen)
Dabei soll der Anteil der Betriebswohnungen, der Gästewohnungen sowie der gewerblichen und gastronomischen Flächen beschränkt werden. Weiter soll die Ausprägung der gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen eingeschränkt werden. Es sollen ausschließlich medizinische und pflegerische Nutzungen sein. Ebenso soll die Anzahl der Wohnungen zum betreuten Wohnen festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung der Wohnungen für Personen mit besonderem Wohnbedarf (Pflegebedürftigkeit) getroffen werden.
Maß der Nutzung
- Festschreibung der zulässigen Geschossigkeit, Höhenentwicklung und Dachform
- Festschreibung der Grundstücksausnutzung über Bauweise, Baugrenzen und Baulinien sowie über die Festschreibung der überbaubaren Grundstücksfläche
- Regelung zur Größe von Nebenanlagen
Örtliche Bauvorschriften
Weiterhin soll der Bebauungsplan Bauvorschriften zur Dachform und der Größe und Anordnung von Dachaufbauten, zu Solaranlagen und technischen Anbauten, zu Materialien und zur Gestaltung der Fassade, zur Anordnung, zu Farbe und Formaten von Fenstern, zur Größe von Balkonen, zur Gestaltung von Brüstungen und Umwehrungen, zur Größe und Gestaltung von Werbeanlagen und zur gärtnerischen Gestaltung der Vorgärten umfassen. Von der Erschließungsstraße aus sichtbare Außentreppen sollen unzulässig sein.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan:

Bebauungsplan Nr. 50 „Marienheim“, Neuaufstellung
26548 Norderney, den 12. Mai 2026
Der Bürgermeister
- Ulrichs -