Eheschließung anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

    Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

    Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

    Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie ein oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.

    Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

    Spezielle Hinweise für Stadt Norderney

    Sie wünschen sich eine standesamtliche Inselhochzeit oder möchten sich als Insulaner in Ihrer Heimat das größte Versprechen geben? Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns das Ja-Wort geben möchten!

    Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich einen Termin bei uns reservieren. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Eheschließungen auf Norderney, ist unser Terminkalender für Trauungen bereits, auf den Tag genau, ein Jahr im Voraus geöffnet und Sie können Ihren Wunschtermin buchen.

    Trauungen finden auf Norderney dienstags, donnerstags und freitags um jeweils 11:00 und 12:00 Uhr statt. Die Buchung führen Sie über unseren Online-Terminkalender durch.

    Nach erfolgreicher Reservierung ist der nächste Schritt die Anmeldung Ihrer Eheschließung. Diese muss in Deutschland beim Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitz von einem der Eheschließenden erfolgen und kann frühestens sechs Monate vor Ihrem Termin durchgeführt werden. Für Brautpaare mit Wohnsitz auf Norderney haben wir alle Informationen zur Anmeldung hier zusammengefasst.

    Da es sich bei 94% der Eheschließungen auf Norderney um Brautleute mit Wohnsitz auf dem Festland handelt, raten wir Ihnen sich frühzeitig mit Ihrem Heimatstandesamt in Verbindung zu setzen um zu besprechen, welche Unterlagen Sie beibringen müssen und wann Sie die Anmeldung durchführen können. Geben Sie ebenfalls an, dass Sie beachsichtigen auf Norderney zu heiraten.

    Ihr Standesamt wird uns die Unterlagen nach erfolgreicher Prüfung zuschicken und sobald uns alle Dokumente vorliegen und auch hier noch einmal auf Vollständig- und Richtigkeit geprüft wurden, erhalten Sie von uns eine schriftliche Terminbestätigung sowie einige Informationsblätter zu Ihrer Eheschließung auf Norderney.

    Wichtig: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Unterlagen spätestens drei Monate vor Ihrem Termin uns vorliegen sollen. Sollten Ihre Unterlagen in diesem Zeitraum nicht bei uns eingegangen sein, geben wir den Termin entsprechend wieder zur Buchung frei und der Anspruch ist erloschen.

    Bitte sehen Sie von Anfragen ab, eine weitere Eheschließung an bereits ausgebuchten- oder anderen Wochentagen durchzuführen.

    Anmeldung der Eheschließung für Einwohner*innen

    Für Brautleute mit Wohnsitz auf Norderney, die sich hier oder vor einem anderen Standesamt heiraten möchten, ist das Standesamt Norderney zuständig.

    Für die Anmeldung der Eheschließung müssen beide Eheschließenden gemeinsam und persönlich erscheinen.

    Die Vorlage bestimmter Unterlagen gestaltet sich individuell, daher möchten wir Sie bitten, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen. Die Urkundenbeschaffung kann durchaus einige Wochen in Anspruch nehmen, sofern Sie diese von einem auswertigen Standesamt anfordern müssen.

    Der einfachste Fall stellt sich folgend dar:

    • Wenn Sie beide deutsche Staatsangehörige sind,
    • Sie beide auf Norderney geboren sind,
    • Sie beide Ihren Hauptwohnsitz auf Norderney haben,
    • Sie beide noch nicht verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind,
    • Sie keine gemeinsamen Kinder haben.

    In dieser Fallkonstellation müssen Sie lediglich Ihre gültigen Ausweisdokumente vorlegen.

    In folgenden Fällen sollten Sie sich mit dem Standesamt Norderney frühzeitig in Verbindung setzen:

    • Wenn einer oder beide Eheschließenden nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
    • einer oder beide Eheschließenden nicht im Bundesgebiet geboren sind,
    • einer der Eheschließenden seinen Hauptwohnsitz nicht auf Norderney hat,
    • einer oder beide der Eheschließenden schonmal verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind,
    • die Eheschließenden gemeinsame Kinder haben,

    Alle Dokumente aus dem Ausland ohne internationalen Übersetzungsschlüssel bedürfen einer Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers innerhalb von Deutschland. Ob bei Auslandbeteiligung ein Dolmetscher hinzugezogen wird, entscheidet die Standesbeamtin/der Standesbeamte.

    Wenn alle Papiere vorliegen, werden die Ehevoraussetzungen entsprechend geprüft. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Prüfung der Ehevoraussetzung bei Auslandsbeteiligung mehr Zeit in Anspruch nimmt.

    Sofern die Trauung vor einem anderen Standesamt in Deutschland stattfindet, werden die Unterlagen nach erfolgreicher Prüfung von uns an das entsprechende Standesamt versandt.

  • Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.

    • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobten/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
    • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
    • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.
  • Voraussetzungen

    Eine Eheschließung können anmelden:

    • volljährige Personen

    Weitere Voraussetzungen:

    • Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
    • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
    • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
    • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäischen Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)

    Wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:

    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes.

    Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:

    • aktuelle Geburtsurkunde

    Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

    • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
    • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft.

    Wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:

    • die Eheurkunde oder
    • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
    • die Sterbeurkunde des früheren Partners.

    Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

    • alle Heiratsurkunden
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
    • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer.

    Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:

    • Geburtsurkunden der Kinder.

    Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

    • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
    • Geburtsurkunde
    • Ehefähigkeitszeugnis
    • Fremdsprachige Urkunden

    Hinweise:

    Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

    Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. Auskunft vorab gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.

    Weitere Unterlagen:

    Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung fällt ein Grundbetrag in Höhe von 75 Euro an.

    Dieser Betrag kann sich weiter erhöhen.

    • Je ausländisches Recht, dass nach Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro
    • Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro
    • bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung, zuzüglich 50 Euro
    • bei Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.

    Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr für die Anmeldung zuständiges Standesamt.

    Im Zusammenhang mit der Eheschließung können ggf. weitere Kosten anfallen, z.B. wenn die Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes, an einem sog. externen Trauort, und/oder außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes stattfindet.

    Auskunft gibt Ihnen gerne das Standesamt, welches die Eheschließung vornimmt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Prüfungsaufwand im Einzelfall.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja. Sofern die Anmeldung nicht mündlich erfolgt.

    Persönliches Erscheinen nötig: Grundsätzlich, ja.

  • Rechtsbehelf

    Lehnt das Standesamt die Anmeldung der Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Ehe kann auch von einem Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt jedoch immer bei der zuständigen Stelle.


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An wen muss ich mich wenden?

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

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