Kirchenaustritt

 

In Niedersachsen kann der Kirchenaustritt vor dem Standesamt des Wohnsitzes erklärt werden. Der Kirchenaustritt gilt ausschließlich für die die evangelische- und katholische Religionsgemeinschaft

 

Die Erklärung über den Kirchenaustritt ist formgebunden und muss persönlich abgegeben werden. Eine schriftliche Erklärung oder die Bevollmächtigung einer dritten Person reicht nicht aus.

 

Bitte beachten Sie beim Kirchenaustritt von Minderjährigen:

  • Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben: nur durch persönliche Erklärung.
  • Kinder zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr: durch Erklärung des gesetzlichen Vertreters (nach vorheriger Einwilligung des Kindes).
  • Kinder unter 12 Jahren: nur durch die Erklärung des gesetzlichen Vertreters.

 

Einen Termin können Sie hier vereinbaren.

 

Benötigte Unterlagen:

Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, ausl. Ausweisdokument)

 

Gebühren:

30,00 Euro

 

Rechtsgrundlagen:

Kirchenaustrittgesetz (KiAustrG)