Bekanntmachung

Abbrennen von Feuerwerkskörpern



Die Stadt Norderney weist darauf hin, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie II in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ganzjährig, also auch an Silvester und Neujahr, verboten ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „unmittelbare Nähe“ ist abhängig vom Einsatz der jeweiligen Feuerwerkskörper.

 

Bei Hand geworfenen pyrotechnischen Gegenständen geht man davon aus, dass ein Abstand ausreicht, der außerhalb der Wurfweite liegt (in der Regel etwa 25-30 m). Bei Raketen, sogenannten Hochfeuerwerken, ist ein Mindestabstand von 200 m zu berücksichtigen. Hieraus folgt im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes insbesondere, dass bei Gebrauch von hochsteigenden Feuerwerksraketen ein Mindestabstand von 200 m zur Norderneyer Windmühle einzuhalten ist.

 

Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.