Europawahl 2014

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern



 

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen

zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

 

Die Parteien werden hiermit aufgefordert,

bis zum 20. April 2014

für die

 Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

 am 25. Mai 2014

Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden dürfen. Eine Doppelmitgliedschaft in mehreren Wahlorganen ist unzulässig.

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können nach § 9 Europawahlordnung (EuWO) ablehnen:

 

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
     
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
     
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
     
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
     
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

 

 

 

26548 Norderney, den 17. März 2014

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister                      

 

Ulrichs