09.01.2023

Öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe der Stadt Norderney

Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB: Bebauungsplan Nr. 28 „Am Weststrand“, Verfahren zur 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 34A „Marienstraße“, Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 60 VE „Gartenstadt“, Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 61 „An der Mühle“, Neuaufstellung

Im Normenkontrollverfahren zu dem Bebauungsplan Nr. 4 C „Innenstadt Nord Ost, Teil C“ (1 KN 62/20) stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.05.2022 dessen Unwirksamkeit fest. Ausschlaggebend hierfür war die Auffassung des Gerichtes, dass die Festsetzung von Ferienwohnungen als gewerbliche Beherbergungsbetriebe keine Ermächtigungsgrundlage habe. Von diesem Fehler ebenfalls betroffen sind der Bebauungsplan Nr. 28 „Am Weststrand“ in der Fassung der 4. Änderung sowie der Bebauungsplan Nr. 34A „Marienstraße“.

 

Im Normenkontrollverfahren um die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Am Weststrand“ (1 KN 85/20) stellte das Gericht ebenfalls dessen Unwirksamkeit fest. Das Gericht legte dar, dass die Ausweisung eines Sondergebietes SO Dauerwohnen unzulässig sei, da das Planungsziel (Ausschluss von Zweit- und Ferienwohnungen) auch innerhalb eines der normierten Gebietstypen der BauNVO mit dem Mittel der Feinsteuerung gem. § 1 Abs. 5-9 BauNVO möglich gewesen wäre. Das OVG hatte hierzu in der Entscheidung zu einem Bebauungsplan der Gemeinde Spiekeroog erstmals explizit ausgeführt (Urteil vom 07.10.2021, 1 KN 92/19). Von diesem Fehler ebenfalls betroffen sind der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 60 VE „Gartenstadt“ sowie der Bebauungsplan Nr. 61 „An der Mühle“.

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Norderney hat aufgrund dessen in seiner Sitzung am 30.11.2022 die Durchführung von ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur rückwirkenden Herstellung der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 28 „Am Weststrand“ (in der Fassung der 4. Änderung), des Bebauungsplanes Nr. 34A „Marienstraße“, des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 60 VE „Gartenstadt“ sowie des Bebauungsplanes Nr. 61 „An der Mühle“ beschlossen.

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Norderney hat in derselben Sitzung die geänderten Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 28 „Am Weststrand“, des Bebauungsplanes Nr. 34A „Marienstraße“, des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 60 VE „Gartenstadt“ sowie des Bebauungsplanes Nr. 61 „An der Mühle“ gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind aus den nachstehenden Übersichtsplänen ersichtlich.

 

Die Änderung bzw. die Neuaufstellung der Bebauungspläne erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB, ohne die Durchführung einer Umweltprüfung.

 

Die Entwürfe der o.a. Bebauungspläne werden mit Begründung in der Zeit vom

 

16. Januar bis einschließlich 24. Februar 2023

 

im Flur vor dem Stadtbauamt der Stadt Norderney im Conversationshaus, Am Kurplatz 1 (1.OG), 26548 Norderney, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

 

Alle auszulegenden Unterlagen werden auf der Internetseite der Stadt Norderney (www.stadt-norderney.de) eingestellt sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes (https://uvp.niedersachsen.de) zugänglich gemacht.

 

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 28 „Am Weststrand“, 4. Änderung

 

 

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 34A „Marienstraße“, Neuaufstellung

Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 60 VE „Gartenstadt“, Neuaufstellung

 

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 61 „An der Mühle“, Neuaufstellung

 

26548 Norderney, den 28.12.2022

 

Stadt Norderney

Der Bürgermeister

-Ulrichs-

 

 

 

- Bebauungsplan Nr. 28 „Am Weststrand“, Verfahren zur 4. Änderung

- Begründung B28-4

 

- Bebauungsplan Nr. 34A „Marienstraße“, Neuaufstellung

- Begründung B34A-0

 

- Bebauungsplan Nr. 60 VE „Gartenstadt“, Neuaufstellung

- Begründung B60VE-0

 

- Bebauungsplan Nr. 61 „An der Mühle“, Neuaufstellung

- Begründung B61-0